I. Anwendungsbereich / Abwehrklausel
1. Unsere Bedingungen gelten gegenüber jeder natürlichen/juristischen Person/rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) sowie gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Für unsere Lieferungen gelten mangels anderer im Einzelfall getroffener Vereinbarungen ausschließlich nachstehende Bedingungen; abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen. Von uns schriftlich anerkannte abweichende und zusätzliche Bedingungen sind nur bindend für den jeweiligen Einzelvertrag.
II. Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Der Besteller ist an seine Bestellung 2 Wochen ab Zugang der Bestellung bei uns gebunden.
3. Bestellungen sowie Ergänzungen und Änderungen einer Bestellung sind erst dann angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Der Zugang eines Lieferscheins oder einer Rechnung beim Besteller sowie die Ausführung der Lieferung gelten als Bestätigung.
4. Dem Besteller obliegt die eigenverantwortliche Überprüfung seiner Bestellung sowie sämtlicher Vertragsunterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck.
III. Preise / Zahlung
1. Unsere Preise sind stets Nettopreise ab Werk; die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nur enthalten, wenn sie gesondert ausgewiesen ist. Versand- und Nebenkosten werden bei Bestellwerten unter 1.250,– ! gesondert in Rechnung gestellt. Bestellungen unter 50,– ! Netto-Warenwert können aus wirtschaftlichen Gründen nicht ausgeführt werden.
2. Erhöhen sich nach dem Tag des Vertragsabschlusses unsere Selbstkosten, insbesondere Materialpreise, Tariflöhne, gesetzliche und tarifliche Sozialleistungen sowie Frachtkosten, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu berichtigen. Im übrigen sind wir zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn die Lieferung erst vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll oder aus Gründen, die beim Besteller liegen, erfolgen kann.
3. Forderungen sind fällig 8 Tage nach Auslieferung der Ware beim Besteller und ohne Abzug zahlbar.
4. Die Annahme von Schecks und Wechseln, die an unserem Geschäftssitz zur Zahlung fällig gestellt werden müssen, behalten wir uns vor; sie erfolgt stets nur zahlungs-
halber unter Berechnung aller Kosten und Spesen sowie ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung.
5. Ist der Besteller mit einer Zahlung länger als 14 Kalendertage in Verzug, hat er seine Zahlungen eingestellt oder wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unsere Forderungen wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet sind, werden unsere Forderungen aus sämtlichen Verträgen sofort zur Zahlung fällig. Stundungen oder sonstiger Zahlungsaufschub – auch durch die Annahme von Wechseln – enden. Für nicht ausgelieferte Ware können wir Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung verlangen und nach erfolglosem Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
IV. Lieferung
1. Lieferzeiten gelten, wenn sie unverbindlich vereinbart sind, nur annähernd. Fristtage sind stets Arbeitstage; Samstage gelten nicht als Arbeitstage. Vereinbarte Fristen beginnen mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Beibringung vom Besteller zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder sonstiger für die Durchführung des Vertrages wesentlicher Voraussetzungen und auch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung; entsprechendes gilt für Friständerungen.
2. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung behalten wir uns vor. Dies gilt nicht, wenn wir die Nichtbelieferung zu vertreten, insbesondere kein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Wir werden den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und eine schon erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
3. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit nicht nur unwesentlich im Rückstand ist.
4. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige für uns unvorhersehbare Umstände, insbesondere Beschaffungs-, Fabrikations-, Lieferstörungen, Streik, Aussperrung etc., bei uns oder unseren Zulieferern, befreien uns für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit – auch während eines bereits vorliegenden Verzugs – von unserer Lieferverpflichtung, soweit die Störung nicht von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen, vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, werden wir von unseren Vertragspflichten frei. Dauert die Störung länger als zwei Monate, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
V. Anspruch wegen eines Mangels der Ware
1. Die Ware ist mangelfrei, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich ausschließlich aus unserer Produktbeschreibung und der schriftlichen Auftragsbestätigung gemäß II Ziff. 2. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von uns, dem Hersteller oder Gehilfen sind für die Beschaffenheit ohne Belang.
2. Wir übernehmen keine Garantie für die Beschaffenheit oder Verwendbarkeit der Ware oder dafür, dass die Ware für eine bestimmte Dauer ihre Beschaffenheit behält.
3. Geringfügige Abweichung der Lieferung von der Bestellung – zum Beispiel in Form und Farbe, Muster – sowie Qualitätsverbesserungen sind zulässig, sofern sie handelsüblich oder dem Besteller zumutbar sind.
4. Ist der Besteller Kaufmann, hat er die handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflichten zu erfüllen (§ 377 HGB).
5. Hat der Besteller bei uns rechtzeitig eingehend einen Mangel der Ware gerügt, ist er berechtigt, Zahlungen in einem Umfang zurückzuhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem Mangel steht. Erweist sich die Mängelrüge als unbegründet, ist der Besteller uns zum Ersatz der entstandenen Schäden verpflichtet.
6. Ansprüche wegen eines Mangels der Ware verjähren 1 Jahr nach Ablieferung, es sei denn, wir haben den Mangel vorsätzlich verursacht, arglistig verschwiegen oder ausnahmsweise eine Garantie übernommen.
VI. Haftung
1. Für unsere vertragliche Haftung wegen eines Mangels der Ware gilt Abschnitt V.
2. Für unsere außerverträgliche Haftung und sonstige Ansprüche des Bestellers, die nicht auf einem Mangel der Ware selbst beruhen, gilt nachfolgendes:
2.a. Für schuldhaft von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden des Bestellers an Leib, Leben und Gesundheit ist unsere Haftung nicht beschränkt.
2.b. Unsere Haftung für sonstige Schäden durch leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist ausgeschlossen. Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung – auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen – von Kardinalpflichten, ist unsere Haftung beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.
2.C. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von Vorstehendem unberührt.
VII. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht mit Absendung der Lieferung auf den Besteller über.
2. Eine Versicherung gegen Diebstahl, Transport-, Feuer- und Wasserschäden schließen wir auf Wunsch im Namen und für Rechnung des Bestellers ab.
3. Alle Sendungen, auch eventuelle Rücksendungen, reisen auf Gefahr des Bestellers. Versandart, -weg und Verpackung werden mangels schriftlicher Weisung des Bestellers nach unserem Ermessen gewählt.
4. Wird eine Postsendung wegen Nichtabholung an uns zurückgeschickt, trägt die Mehrkosten der Besteller.
5. Die Lieferung ist, auch wenn sie Mängel aufweist, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt V und VI entgegenzunehmen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an unserer Ware vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch zukünftiger Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung hereingegebener Wechsel und Schecks. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
2. Dem Besteller ist die Weiterveräußerung in unserem Eigentum oder Miteigentum stehender Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs gestattet. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung an uns ab; soweit uns lediglich Miteigentum an der veräußerten Ware zusteht, tritt der Besteller die Forderung entsprechend unseren Miteigentumsquoten ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Besteller bleibt zur Einziehung an uns abgetretener Forderungen ermächtigt.
3. Außergewöhnliche Verfügung wie Verpfändung, Sicherungsübereignung und Abtretung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder auf eine an uns abgetretene Forderung, insbesondere Pfändungen, sind uns vom Besteller unverzüglich anzuzeigen. Kosten erforderlicher Interventionen gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, können wir Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Ware verlangen; wir sind berechtigt, die Ware selbst an uns zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet uns der Besteller unwiderruflich den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erlischt die Ermächtigung gemäß vorstehender Ziff. 2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Ware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Auf Verlangen hat der Besteller uns unverzüglich eine Aufstellung über die uns nach Maßgabe der vorstehender Ziff. 2 abgetretenen Forderungen zu übersenden unter Angabe der Anschrift des Abnehmers sowie der Forderungshöhe. Im übrigen ist der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung dem Drittschuldner bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben bzw. notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
5. Wir verpflichten uns, Eigentumsvorbehaltsware sowie gemäß Ziff. 2 abgetretene Forderungen auf Verlangen des Bestellers unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als der Sicherungswert der Eigentumsvorbehaltsware oder der nach Ziff. 2 abgetretenen Forderungen unsere Kaufpreisforderung übersteigt. Der Sicherungswert entspricht der Höhe des Kaufpreises abzüglich 20 % für Wiederverwertungsverluste und -kosten. Die Freigabe erfolgt durch Übereignung bzw. Rückabtretung.
IX. Gerichtsstand / Abweichendes Recht / Schlussbestimmungen
1. Abweichende Vereinbarung und Ergänzung des Vertrages bedürfen der Schriftform.
2. Erfüllungsort für unsere Lieferung ist Villingen-Schwenningen.
3. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist Villingen-Schwenningen als Gerichtsstand vereinbart, ebenso in Fällen, in denen der Besteller keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat oder zum Zeitpunkt weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthaltsort des Bestellers bekannt sind. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.
4. Es ist ausschließlich die Anwendung deutschen Rechts vereinbart, die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
5. Die im Rahmen der Vertragsabwicklung erforderlichen Daten des Bestellers, insbesondere Namen, Adresse, Kontenverbindungen, werden zu Eigenzwecken gespeichert und verarbeitet.
6. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Im Fall der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen sind die Parteien verpflichtet, eine der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich möglichst gleichwertige Bestimmung zu vereinbaren.
Niedereschach, im Juli 2005 - MED+ORG Alexander Reichert GmbH
